AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurden.

Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, technische Angaben o.ä.) bzw. durch unklare oder mündliche Angaben ergeben. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Ein Vertrag kommt im Zweifel erst mit und nur nach Maßgabe sowie Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Wird Ware auf elektronischem Weg bestellt, sind wir nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen oder angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Besteller irgendwelche Eingabefehler vorab vor seiner Bestellung erkennen und berücksichtigen kann.

3. Zahlungen und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich rein netto in EUR ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

Ändern sich für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Besteller in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbestellung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzugs ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

Kommen wir in Verzug oder wird uns die Leistung unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche nur gemäß Ziff. 5 zu.

Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden.

In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.

Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn eine Änderung der Bestellung erfolgt.

Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar oder branchenüblich ist.

Wird Ware von uns im Kulanzwege, ohne dass wir hierzu rechtlich verpflichtet sind, nach Lieferung an den Besteller zurückgenommen, sind wir berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Rechnungswertes (netto ohne Mehrwertsteuer) der zurückgenommenen Ware zu berechnen.

5.Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen dann, wenn er seinen gem. §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten uns gegenüber ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

Wählt der Besteller wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit nachstehend nichts anders geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstehen und/oder bestehen (z. B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. Haben wir wesentliche Vertragspflichten fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt, beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie vorstehend geregelt, gelten entsprechend auch für alle Fälle der vertraglichen und außervertraglichen Verschuldenshaftung, insbesondere bei Vertragsschluss, Verzug, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.

Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn des Abs. 1. Wir nehmen die Übertragung an.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unseres Eigentums und Forderungsrechtes durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstigen Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.

Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt die hieraus sich ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten.

7. Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen, Zeichnungen u.ä.), welche rechtlich geschützt sind oder Geschäfts bzw. Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, seinerseits vertraulich zu behandeln, es sei denn sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Der Besteller verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Mitarbeiter des Bestellers, welche mit den hier interessierenden Gegenständen und Daten in Berührung kommen, werden von ihm über die Geheimhaltungsbedürftigkeit belehrt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Geschäftssitz. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließli­ch das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll so umgedeutet werden, dass der mit ihr beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder Vertragslücken zu schließen.